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Berufsverband der Groomer (Hundefriseure) e.V. (BG e.V.)

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Berufsverband der Groomer e.V. Er hat seinen Sitz in Bochum und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum unter der Nr. 3701 eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt den Zweck, den Groomer zur Anerkennung des Berufsbildes  zu führen, für eine qualitativ hochwertige Ausbildung zu sorgen und eine Ausbildungsordnung zu erlassen.   Zweck des Vereins ist auch der Zusammenschluß und die Interessenvertretung der in Deutschland tätigen Groomer. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

2.1. Unterstützung bei Verhandlungen zur Sicherung angemessener Arbeitsbedingungen,

2.2. Vereinbarung über Qualitätsstandards unter Berücksichtigung der europäischen Entwicklung,

2.3. Formulierung und Wahrung der Berufsordnung und des Ethischen Kodex,

2.4. Weiterentwicklung des Berufsbildes mit dem Ziel der berufs-, sozial-, und tarifrechtlichen Anerkennung und Absicherung,

2.5. Öffentlichkeitsarbeit,

2.6. Zusammenarbeit mit fachspezifischen Ausbildungsinstitutionen,

2.7. Prüfung und Anerkennung (privatrechtlicher) Aus- und Weiterbildungen,

2.8. Durchführung eigener Prüfungen im Hinblick auf die Gleichwertigkeit mit staatlich anerkannten Berufen,

2.9. Zusammenarbeit mit verwandten Berufsgruppen und Verbänden.

2.10. Zum Erreichen des Zweckes der qualitativ hochwertigen und einheitlichen Ausbildung unterhält der BG e.V. die „Groomer Academy“ als Ausbildungsstätte.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1. Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund der Empfehlungen einer Aufnahmekommission, die vom Vorstand für eine Amtsperiode von zwei Jahren ernannt wird. Die Aufnahme wird nach den Richtlinien festgelegter Kriterien von der Aufnahmekommission durchgeführt. Der Vorstand entscheidet hierbei auch entsprechend den Richtlinien, wer ordentliches und wer assoziiertes Mitglied ist.

 

§4 Mitgliedschaft

4.1. Die Mitglieder verpflichten sich, die Statuten des Vereins anzuerkennen.

4.2. Die MV kann Mitgliedern bei besonderen Verdiensten die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht, sind jedoch von einer Beitragsleistung befreit.

4.3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, den Austritt, durch Streichen aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluß.

4.3.1. Die Mitgliedschaft endet automatisch zum 31.12. eines Kalenderjahres, wenn sie nicht schriftlich, bis zum  31.12. in der Geschäftsstelle eintreffend, erneuert wird. 

4.3.2. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages (s. § 5) im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung der zweiten Mahnung 4 Wochen verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4.3.3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsstatuten verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied wird mit einer Frist von 2 Monaten Gelegenheit gegeben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschluß ist mit Nennung der Gründe durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen diesen Beschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß binnen einer Frist von 1 Monat nach Erhalt des Ausschluß eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die der Vorstand innerhalb zweier Monate zu befragen hat, entscheidet mit 2/3 Mehrheit.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Vereinsmitglieder zahlen einen Jahresmitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird und der spätestens bis zum 31. Dezember für das jeweilig folgende Kalenderjahr zu entrichten ist. Zusätzlich wird eine Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe vom Vorstand jährlich neu festgelegt wird.

5.1. Ehren- und Gründungsmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit und haben ein Stimmrecht.

§ 6 Organe des Vereins

6.1. Die Mitgliedersammlung

6.2. Der Vorstand

6.3. Der Senat

 

§ 7 Der Vorstand

7.1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende; sie sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zum Vorstand gehören darüber hinaus ein Schatzmeister / eine Schatzmeisterin und bis zu 3  Beisitzer, die aus dem Senat berufen werden.

7.2. Der Vorstand benennt eine jeweils unabhängige Aufnahmekommission, eine Prüfungskommission und eine Redaktion für die Internetpräsenz und die Verbandszeitschrift.

7.3. Amtsdauer des Vorstandes: Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen; wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

7.4. Der Vorstand ruft mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Er setzt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Darüber hinaus kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

7.5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Protokollierung von Beschlüssen

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen. Sie sind jeweils in der nächsten Versammlung des betreffenden Gremiums zu genehmigen. Die Protokolle der MV werden den Mitgliedern auf Antrag zugeschickt.

§ 9 Die Mitgliederversammlung (MV)

9.1. In der MV hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

Der MV obliegt:

- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlusses, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands,

- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

- Beschlußfassung über eine Änderung der Satzung und über eine Auflösung des Vereins,

- Beschlußfassung über die Ausschließung eines Mitglieds,

- Beschlußfassung über die Aufnahmerichtlinien

- Bestätigung der Aufnahme- und der Prüfungskommission,

- Beschlußfassung über die Prüfungsordnung

- Beschlußfassung über die „Allgemeinen Berufspflichten“

- Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder.

9.2. Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche MV stattfinden. Sie wird vom Vorstand auf der Internetpräsenz  unter Angabe des Termins und der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

9.3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche MV einberufen. Dies muß einberufen werden, wenn der Vorstand es für notwendig erachtet oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt wird.

9.4. Der Vorstand leitet die MV. Die MV kann Gäste zulassen.

9.5. Die MV wird vom / von der 1. Vorsitzenden, bei dessen / deren Verhinderung vom / von der 2. Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem / einer Wahlleiter/in übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der / die Versammlungsleiter/in. Jede satzungsgemäß einberufene MV wird als beschlußfähig anerkannt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der in der MV abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Grundsätzlich wird offen abgestimmt, es sei denn, eines der anwesenden Mitglieder wünscht eine geheime Abstimmung. Zu Personalwahlen ist geheim abzustimmen.

9.5.1. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen sowie die Zustimmung des Senats erforderlich.

9.5.2. Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten / Kandidatinnen statt, die die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

§ 10  Der Senat

10.1. Der Senat wird durch die drei Mitglieder gebildet, die dem Verein am längsten angehören. Gibt es mehr als drei Mitglieder mit gleich langer Vereinszugehörigkeit, wird anläßlich der Mitgliederversammlung der Senat gewählt.

10.2. Ist ein Senatsmitglied durch Tod, Ausschluß, Austritt oder Rücktritt ausgeschieden, rückt automatisch das nächste Mitglied mit der längsten Vereinszugehörigkeit auf.

10.3. Der Senat hat ein Veto-Recht

-          bezüglich der Aufnahme eines Mitgliedes (die Aufnahme wird bis zur nächsten MV nicht entschieden)

-          bezüglich einer Satzungsänderung (die Satzungsänderung wird dann bis zur nächsten MV vertagt)

-          bezüglich der Vereinsauflösung (der Verein kann ohne Zustimmung des Senats nicht aufgelöst werden)

-          bezüglich einer Änderung der Prüfungsordnung

-          Der Senat entscheidet in jedem Fall mit 2/3 der Stimmen, Einstimmigkeit ist nicht erforderlich.

10.4. Der Senat entscheidet bei Auflösung des Vereins über die Verwendung des Vermögens.

10.5. Der Senat kann seine Entscheidungen im schriftlichen Verfahren treffen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur in einer MV mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit und der Zustimmung zweier Senatsmitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks entscheidet der Senat über das Vermögen. Dies gilt auch, falls die Auflösung erfolgt, um einen neuen Verein mit derselben Zielsetzung zu gründen oder einem solchen beizutreten.

 

Bitte beachten Sie die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung, die Beschlüsse der letzten beiden Versammlungen finden Sie hier: http://groomerverband.de/vereinsinterna.htm

 

 


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Last modified 29/05/2023